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   BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79   

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https://dejure.org/1983,99
BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79 (https://dejure.org/1983,99)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1983 - 1 BvR 820/79 (https://dejure.org/1983,99)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1983 - 1 BvR 820/79 (https://dejure.org/1983,99)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Anpassung der Bestandsrenten - Grundrechtsschutz

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 87
  • NJW 1983, 2433
  • NVwZ 1983, 667 (Ls.)
  • DVBl 1983, 836
  • BB 1984, 66
  • DÖV 1983, 782
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79
    Zeitlich im nahen Zusammenhang mit dem ein Jahr zuvor verkündeten 20. Rentenanpassungsgesetz (vgl. BVerfGE 58, 81 (118 f.)) war es das Ziel des 21. Rentenanpassungsgesetzes, dem im Jahre 1976 erstmalig aufgetretenen Defizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken.

    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 45, 142 (168) m. w. N.; 53, 257 (309); 58, 81 (120 f.)).

    Besonders für den Bereich der Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, daß der Versicherte zusammen mit den Chancen, welche die gesetzliche Rentenversicherung ihm gibt, auch Risiken trägt (vgl. BVerfGE 58, 81 (123)).

    Die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem unterscheidet sich insoweit deutlich von Positionen, die aus den im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossenen Privatversicherungsverträgen folgen (vgl. BVerfGE 58, 81 (123)).

    Im übrigen stellten die Bestimmungen des 21. Rentenanpassungsgesetzes die Rentner in eine andere Situation als Versicherte, deren Ausfallzeiten durch das 20. Rentenanpassungsgesetz abgewertet wurden (vgl. BVerfGE 58, 81 (123 f.)); bei ihnen hatte das Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage erörtert, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine schonende Übergangsbestimmung hätte ergehen müssen (vgl. BVerfGE a.a.O. (125, 131)).

    Unter solchen Umständen zwang das Gleichbehandlungsgebot nicht dazu, gleichzeitig Gruppen mit anderen Sicherungen, wie etwa Beamte oder die Angestellten des öffentlichen Dienstes, hinsichtlich ihrer Ansprüche auf eine tarifvertragliche Zusatzversorgung den ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleichzustellen (vgl. BVerfGE 58, 81 (129)).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79
    Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Anwartschaften auf sie genießen den Schutz der Eigentumsgarantie (BVerfGE 53, 257 (289 f.)).

    Dem entspricht es, daß Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen (vgl. BVerfGE 53, 257 (292) m. w. N.).

    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 45, 142 (168) m. w. N.; 53, 257 (309); 58, 81 (120 f.)).

  • BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71

    Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79
    Die dynamische Rente ist durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze des Jahres 1957 eingeführt worden (vgl. BVerfGE 36, 73 (83)).

    Weil jede Anpassung der Renten durch besonderes Gesetz erfolgen sollte, konnte die Anpassung nicht als Automatik verstanden werden (vgl. BVerfGE 36, 73 (83)).

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79
    Andernfalls kämen für die Prüfung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in Betracht, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unechten Rückwirkung entwickelt hat, also für Fälle, in denen eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 51, 356 (362) m. w. N.).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79
    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 45, 142 (168) m. w. N.; 53, 257 (309); 58, 81 (120 f.)).
  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Auf den Fortbestand dieses Freiraums eigenverantwortlicher Lebensgestaltung im privaten und wirtschaftlichen Bereich können sie auch vertrauen (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 42, 263 ; 45, 142 ; 53, 257 ; 58, 81 ; 64, 87 ; 70, 101 ; 71, 1 ; 75, 78 ; 76, 220 ; 122, 151 ; stRspr).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Der Vertrauensschutz wird für vermögenswerte Güter als in der Eigentumsgarantie verankert angesehen; ein Rückgriff auf das Rechtsstaatsprinzip - das an sich die Grundlage des Vertrauensschutzes bildet - ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 64, 87 - Juris Rn. 66; BVerfGE 101, 239 - Juris Rn. 93).
  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines

    Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 ; 100, 1 ).

    Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den vorausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

    Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

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